Lexikon
Prozesskostenhilfe
bis 1980 Armenrechtdie vollständige oder teilweise Befreiung einer minderbemittelten Prozesspartei von den Prozesskosten; eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Wissenschaft
Akkus für die Tonne
Seit Kurzem gibt es Batterien, die biologisch abbaubar sind. Manche sind sogar essbar. Doch wie leistungsstark sind solche Zellen? Und wo lassen sie sich einsetzen? von ROLF HEßBRÜGGE Handelsübliche Batterien sind das Gegenteil von umweltverträglich: Sie bestehen in der Regel aus einem Stahlgehäuse. Darin schwappt ein Elektrolyt...
Wissenschaft
Tomatensaft nur im Flugzeug
Warum Tomatensaft über den Wolken viel besser schmeckt als auf dem Boden, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Wenn eine Boeing 737 mit rund 70 Tonnen Startgewicht zu einem Flug abhebt, tragen neben dem Flieger selbst, den Menschen an Bord mit ihrem Gepäck sowie dem Treibstoff auch rund 50 Kilogramm Tomatensaft zum Gesamtgewicht bei....