Lexikon
Prozesskostenhilfe
bis 1980 Armenrechtdie vollständige oder teilweise Befreiung einer minderbemittelten Prozesspartei von den Prozesskosten; eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Wissenschaft
„Wir verbinden die Digitalisierung mit der Biotechnologie“
Fraunhofer-Experte Robert Miehe erklärt, wie Forscher einen nachhaltigen Wandel in der Wirtschaft voranbringen wollen. Das Gespräch führte RALF BUTSCHER Herr Miehe, um fossile Rohstoffe zu sparen und zu einer Kreislaufwirtschaft zu gelangen, ist oft von einer Bioökonomie die Rede. Was ist das? Die Bioökonomie ist ein Begriff, der...
Wissenschaft
Lunare Wasserstellen
In ewig dunklen Kratern an den Mondpolen überdauerte Wassereis bereits Milliarden von Jahren. Wasser-Moleküle finden sich aber auch im Gestein unter hellem Sonnenlicht. von THORSTEN DAMBECK Der Mond ist knochentrocken – so lautete nach den Apollo-Missionen jahrzehntelang das Mantra der Experten. Sie stützten sich auf chemische...