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Außergerichtliche Streitbeilegung
Rechtsgrundlagen: Beratungshilfegesetz, Gesetz über die Prozesskostenhilfe, Gesetze über Schieds- und Schlichtungsverfahren der Bundesländer
Verbraucherrechte
Gibt es Ärger mit dem Handwerker über dessen Leistung oder hält der Gebrauchtwagen nicht das, was der Verkäufer versprach, dann muss der Kunde nicht gleich vor Gericht gehen: Kommt es zu keiner Einigung, können sich beide Parteien darauf verständigen, eine außergerichtliche Schieds- oder Schlichtungsstelle einzuschalten. Solche Stellen bestehen für:
- Abschleppunternehmen
- Ärzte
- Architekten
- Banken
- Baugewerbe
- EDV-Branche
- Gebrauchtwagenhandel
- Handwerk
- Kfz-Gewerbe
- Radio- und Fernsehtechnik
- Schuhgeschäfte
- Textilreinigungen
Angesiedelt sind die Stellen bei den Kammern (Ärzte, Architekten, Handwerk) oder Fachverbänden der Wirtschaft. Handwerkskammern sind gesetzlich verpflichtet, Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern zu schlichten. Je nach Branche beziehungsweise Verband unterscheiden sich die Verfahrensordnungen, Kostenregelungen und Verbindlichkeiten der Schiedssprüche (letzteres ist für Verbraucher besonders wichtig, sollten sie sich den Gang vors Gericht offen halten wollen).
Verfügt ein Verbraucher über ein geringes Einkommen, kann er auch gegen einen geringen Eigenbeitrag die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung durch ein Amtsgericht oder einen Anwalt in Anspruch nehmen. Über Anträge auf Beratungshilfe entscheidet das zuständige Amtsgericht. Sollte sich ein Gerichtsverfahren nicht vermeiden lassen, sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Prozesskostenhilfen durch den Staat möglich.