Lexikon
Rauchverbot
Verbot des Rauchens aller Tabak- und sonstigen Produkte, einschließlich des Inhalierens des Rauchs mittels Wasserpfeife oder des Rauchens unter Verwendung anderer Hilfsmittel; erlassen entweder vom Inhaber eines Hausrechts oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen; seit 2007 bundesweit für öffentliche Verkehrsmittel und Einrichtungen des Bundes gesetzlich geregelt. In den Bundesländern wurden Regelungen zum Nichtraucherschutz z. T. schon früher umgesetzt (2004/2005). Ziele sind u. a. der Schutz von Nichtrauchern vor den Risiken des Einatmens von Tabakrauch und seiner Rückstände durch sog. Passivrauchen (Nichtraucherschutz), der Schutz von Jugendlichen vor der Verführung zum Rauchen, der Brandschutz oder der Schutz des Rauchers vor Selbstbeschädigung. Eine besondere Debatte wurde um das Rauchverbot in Gaststätten geführt. Es wurde in unterschiedlicher Ausprägung in den Nichtraucherschutzgesetzen der Bundesländer 2007 und 2008 verankert. Die Ländergesetze haben beim Rauchverbot in Gaststätten z. T. Übergangs- und Ausnahmeregelungen zugelassen, z. B. infolge notwendiger baulicher Maßnahmen. Spätestens zum 1. 7. 2008 waren dann die Regelungen für das Gaststättengewerbe in Kraft getreten. Mitte 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen der Länder Baden-Württemberg und Berlin zum Rauchverbot für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2009 gefordert. Die Entscheidung betraf vor allem das Rauchverbot in Einraumkneipen, zu denen Jugendliche keinen Zugang haben. Das Urteil hatte auch Signalcharakter für eine Überarbeitung der Nichtraucherschutzgesetze der übrigen Bundesländer, die 2009 vorgenommen wurde. Gesetzliche Rauchverbote gibt es heute in den meisten europäischen und vielen außereuropäischen Ländern.
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