Lexikon

Schutzaufsicht

Schweiz
1. Maßnahme des Strafrechts, verbunden mit bedingtem Strafvollzug und (oder) bedingter Entlassung; im Jugendstrafrecht kann die Schutzaufsicht auch als selbständige Maßnahme angeordnet werden. Aufgabe der Schutzaufsicht ist nach Art. 47 StGB die Unterstützung der ihr Unterstellten, insbesondere durch Beschaffung von Unterkunft und Arbeitsgelegenheit. Die Schutzaufsicht wird von kantonalen Stellen, u. U. auch freiwilligen Vereinigungen ausgeübt; sie darf jedoch nicht Polizeiorganen übertragen werden (Art. 379 StGB). 2. öffentliche Fürsorgemaßnahme für Volljährige unter Wahrung ihrer Handlungsfähigkeit oder für Minderjährige ohne Einschränkung der elterlichen Gewalt.
Foto einer blühenden Pflanze der Art Asarum simile
Wissenschaft

Ursprung des Aasgeruchs mancher Blumen entdeckt

Manche Pflanzen locken bestäubende Insekten nicht mit süßen Düften an, sondern mit dem Gestank der Verwesung. Wie Blumen diese „Stinkstoffe“ herstellen, haben nun Biologen mittels DNA-Vergleichen von Asarum-Pflanzen herausgefunden. Demnach weisen die Blütenzellen bei einigen Arten in ihrem Erbgut Veränderungen in einem einzelnen...

Die Farblithografie „Im Hafen einer Hansestadt“ ist Teil einer Serie kulturgeschichtlicher Bilder, entstanden um 1909.
Wissenschaft

Routen des Reichtums

Schon seit der Antike blüht der Handel übers Meer. In der Frühen Neuzeit wurde die ganze Welt für den Fernhandel erschlossen –im Menschenhandel mit afrikanischen Sklaven erreichte der Kampf um die größten Profite seinen traurigen Höhepunkt. Von ROLF HEßBRÜGGE Was man in Rom nicht sieht, gibt es nicht und hat es nie gegeben“,...

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