Lexikon

Seerecht

Seevölkerrecht

Das auf Vertrag oder Gewohnheit beruhende zwischenstaatliche Recht zur Regelung des Seeverkehrs. Grundlage ist das Prinzip der Meeresfreiheit: Die Schifffahrt aller Nationen darf auf freiem Meer nicht behindert werden. In den Küstengewässern haben Handelsschiffe freies Durchfahrtsrecht, für Kriegsschiffe fremder Nationen kann eine Anmelde- oder Genehmigungspflicht eingeführt werden. Einschränkungen der Meeresfreiheit bestehen im Rahmen des Seekriegsrechts, insbesondere für den neutralen Handel zur See. Für den Schiffsverkehr bestehen vor allem folgende Verträge: Übereinkommen und Statut über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen vom 9. 12. 1923; Abkommen über die Immunität der Staatsschiffe vom 10. 4. 1926; Freibordabkommen vom 5. 7. 1930; Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 10. 6. 1947; Internationaler Schiffssicherheitsvertrag vom 10. 6. 1948; Abkommen zur Verhütung der Ölverschmutzung auf hoher See vom 12. 5. 1954; die Genfer Seerechtskonventionen 1958; Londoner Übereinkommen über das Einbringen von Abfallstoffen 1972; Übereinkommen über das Verbot der Meeresverschmutzung 1973. Die Seerechtskonvention 1982 regelt u. a. die Küstengewässer, Meeresengen, Freie Passage außerhalb der Küstengewässer, Exklusive Wirtschaftszonen, Festlandsockel, Meeresbodenbergbau. Deutschland trat dem Seerechtsübereinkommen (SRÜ) 1994 bei und weitete seine Hoheitsgewässer an der Nord- und Ostsee mit Wirkung zum 1. 1. 1995 auf 12 Seemeilen aus..
  1. Einleitung
  2. Innerstaatliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht
  3. Seehandelsrecht
  4. Seevölkerrecht
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