Lexikon

Seekriegsrecht

die vor allem in dem Haager Abkommen von 1907, in dem Genfer Abkommen von 1949 sowie durch Völkergewohnheitsrecht ergänzte Regelung der militärischen Auseinandersetzungen. Da der Seekrieg in steigendem Maß ein Handels- und Wirtschaftskrieg ist (Blockadekrieg), spielt das Neutralitätsrecht eine größere Rolle, d. h. die Möglichkeit, die Zufuhren zum Kriegsgegner auch dann zu unterbinden, wenn die Lieferungen aus einem neutralen Land stammen oder auf neutralen Schiffen erfolgen. Die Grundsätze des Beschlagnahme- und Wegnahmerechts sind bereits in der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 niedergelegt, später durch die Londoner Seerechtsdeklaration von 1909 vervollständigt, aber in den beiden Weltkriegen weithin wieder preisgegeben worden (Prise). Vorherrschend geblieben ist die härtere britische Auffassung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftskriegs- und Blockadepraxis, des Prisenrechts, der Bewaffnung der Handelsschiffe, der Beschlagnahme feindlichen Privateigentums sowie für sonstige Techniken des Seekriegs. Der Schutz der Neutralen ist ständig geringer geworden, die Entwicklung neigt zu einer Freund-Feind-Entscheidung unter Ausschaltung der Neutralität.
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