Lexikon
Prịse
Völkerrecht
die nach den Regeln des Seekriegsrechts als Beute weggenommenen Handelsschiffe und Schiffsladungen. Der Wegnahme unterliegen: feindliche Handelsschiffe; feindliche Ladung; Bannware im Eigentum Neutraler; neutrale Schiffe, falls Banngut überwiegt, Blockadebruch versucht oder dem Gegner neutralitätswidrige Unterstützung gewährt wurde. Die Zuerkennung als Beute wird durch ein Prisengericht ausgesprochen, das in einem gerichtsähnlichen Verfahren die Einziehung oder Freigabe zu verfügen hat. Die Prisengerichte sind nationale Gerichte (meist zwei Instanzen); Rechtsgrundlage sind die ebenfalls nicht ratifizierte Londoner Seerechtsdeklaration von 1909, die aber als Gewohnheitsrecht gilt, sowie die mit ihr inhaltlich übereinstimmenden nationalen Prisenordnungen (z. B. deutsche Prisenordnung und Prisengerichtsordnung von 1939).
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