Lexikon
Kriegsrecht
die völkerrechtliche Regelung der Kriegführung, und zwar als Völkergewohnheitsrecht oder Völkervertragsrecht (Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche). – Das allgemeine Kriegsrecht ist in der Haager Landkriegsordnung von 1907 geregelt, wenn auch nur lückenhaft. Dagegen sind die Fragen der humanitären Behandlung von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen umfassend geregelt (Abkommen von 1864, 1899, 1906, 1929, zuletzt 1949). Ähnliches gilt für die Rechtsstellung der Kriegsgefangenen, neuerdings auch für den Schutz von Zivilpersonen (IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. 8. 1949 mit der Möglichkeit von Schutz- und Sicherheitszonen). Das Genfer Protokoll von 1925 verbietet den chemischen und bakteriologischen Krieg und findet wegen seiner Generalklausel, nach überwiegender Ansicht, auch auf den Atomkrieg Anwendung. Für den Luftkrieg fehlen Bestimmungen.
Das allgemeine Kriegsrecht verbietet u. a. die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden Feindes oder die Anwendung von Gift. Verboten ist ferner die Plünderung, die Heranziehung der feindlichen Zivilbevölkerung zu Kriegsdiensten und jegliche unmenschliche Behandlung. Erlaubt ist die Wegnahme beweglichen feindlichen Staatseigentums als Kriegsbeute. Gegenüber den modernen Kriegssituationen, insbesondere der Wirtschaftskriegführung, ist die Rechtsetzung jedoch sehr lückenhaft.
Das Seekriegsrecht lässt ebenfalls manche Fragen offen: so die Bewaffnung der Handelsschiffe (angloamerikanische Praxis in den beiden Weltkriegen), die Abgrenzung der absoluten und relativen Bannware einschließlich Freiliste oder die Beschränkung der U-Boote auf Überwasserangriffe bei Handelsschiffen (Londoner Protokoll von 1936).
Weithin ungeregelt sind die Maßnahmen des Handels- und des Wirtschaftskriegs einschließlich der Wegnahme des privaten Eigentums feindlicher Staatsbürger auf dem Staatsgebiet eines Kriegführenden.
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