Lexikon
Luftkrieg
die Kriegführung in und aus der Luft mit militärischen Luftfahrzeugen und Flugkörpern (als Waffenträger und Aufklärer).
Als Träger eines Luftkriegs wird heute unterschieden zwischen strategischen und taktischen Luftstreitkräften. Die strategischen haben die Aufgabe, solche Ziele auszuschalten, die für die Fähigkeit des Gegners, Krieg zu führen, wichtig sind. Strategische Luftstreitkräfte können heute nur noch von den Großmächten unterhalten werden.
Die anderen Staaten verfügen nur über taktische Luftstreitkräfte, die zur Bekämpfung der feindlichen Luftstreitkräfte und zur Unterstützung von Heer und Marine eingesetzt werden.
Eine wichtige Komponente des Luftkriegs ist die Luftverteidigung. Sie hat zu gewährleisten, dass die eigenen Kräfte nicht durch Aktionen des Gegners in ihrer Kampffähigkeit eingeschränkt werden.
Eine wichtige Rolle spielt im Luftkrieg heute die Elektronik. Besonders infolge der extremen Geschwindigkeiten sind neben Radargeräten aller Art vor allem Datenverarbeitungs- und Computeranlagen nötig.
Geschichte
In der Zeit vor dem 1. Weltkrieg spielte der Luftkrieg nur eine geringe Rolle; man hatte Fesselballons zur Beobachtung und Freiballons zum Verkehr belagerter Festungen mit der Außenwelt (1. und 2. Koalitionskrieg, amerikanischer Sezessionskrieg, Deutsch-Französischer Krieg). Bereits im 1. Weltkrieg zeigte sich, dass ein Luftkrieg völlig neue militärische Möglichkeiten bot. Schon kurz nach Kriegsende entwickelte der italienische Fliegergeneral G. Douhet die These, dass es möglich sei, die Entscheidung in einem Krieg ausschließlich durch die Luftstreitkräfte zu erzwingen (Douhetismus). Im 2. Weltkrieg erlangte der Luftkrieg zunehmende Bedeutung, insbesondere durch das planmäßige Flächenbombardement mit dem Ziel, neben der Ausschaltung kriegswirtschaftlich wichtiger Objekte die Moral der Zivilbevölkerung zu brechen. Während Letzteres kaum gelang und die Rüstungsbetriebe durch Auslagerung an die Peripherie und unter die Erde nicht zu treffen waren, erwiesen sich Schläge gegen die Treibstoffwerke und das Verkehrssystem als kriegsentscheidend.
Der Versuch einer Kodifikation des Rechts des Luftkriegs ist gescheitert; der Entwurf der Haager Luftkriegsregeln (1923) wurde nicht angenommen. Teilweise sind die allgemeinen Bestimmungen des Kriegsrechts anwendbar. Eine Luftkriegführung ist nach geltendem Völkerrecht dann zulässig, wenn sie sich gegen Objekte wendet, die in irgendeiner Weise im Dienst der Kriegführung des Gegners stehen (z. B. Bahnlinien, Fernstraßen, Flugplätze, Rüstungsbetriebe). Nicht zulässig ist dagegen nach herrschender Lehre ein Flächenbombardement, das sich unterschiedslos gegen militärische Ziele und zivile Objekte – insbesondere Wohnsiedlungen der Zivilbevölkerung – richtet.
In den Genfer Abkommen von 1949 (z. B. zum Verwundetenrecht) und im 1. Zusatzprotokoll zum Abkommen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. 12. 1977 bestehen Einzelregelungen für den Schutz der Zivilbevölkerung im Luftkrieg. So ist z. B. die Zerstörung von Objekten untersagt, die für die Zivilbevölkerung lebensnotwendig sind.
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