Lexikon
Haager Abkommen
kriegsrechtliche Abkommen
a) Die 1899 und 1907 in Den Haag (Haager Friedenskonferenzen) unterzeichneten und von den Staaten unterschiedlich ratifizierten Konventionen betreffen (Zählung nach dem Stand von 1907, hier teilweise abgekürzt): I. die friedliche Erledigung von internationalen Streitfällen; II. die Nichtanwendung von Gewalt bei Eintreibung von Vertragsschulden; III. den Beginn von Feindseligkeiten; IV. die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Haager Landkriegsordnung); V. die Neutralität im Landkrieg; VI. die Handelsschiffe bei Kriegsausbruch; VII. die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe; VIII. den Minenkrieg; IX. die Beschießung durch Seestreitkräfte; X. die Anwendung der Rot-Kreuz-Konvention auf den Seekrieg; XI. die Beschränkungen des Beuterechts im Seekrieg; XII. die Errichtung eines internationalen Prisenhofs (nicht in Kraft getreten); XIII. die Neutralität im Seekrieg. – Diese Abkommen sind zwar hinsichtlich des Verwundeten- und Gefangenenrechts durch die Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 überholt, bilden aber sonst den Kern des heutigen Kriegsrechts, jedenfalls soweit die technischen Voraussetzungen noch zutreffen.
b) 1922/23 arbeitete ein internationaler Juristenausschuss in Den Haag Regeln für den Luftkrieg aus, die aber nie Inhalt eines geltenden völkerrechtlichen Vertrages wurden. Ihr Kernpunkt war die scharfe Unterscheidung zwischen militärischen und nicht militärischen Objekten und der Verzicht auf Anwendung der Haager Landkriegsordnung auf strategische Luftangriffe im feindlichen Hinterland.
c) Am 14. 5. 1954 wurde auf Anregung der UNESCO in Den Haag von zunächst 44 Staaten ein am 7. 8. 1956 in Kraft getretenes Abkommen zum Schutz bedeutender beweglicher und unbeweglicher Kulturgüter im Krieg – nach seinem Urheber auch Roerichpakt genannt – unterzeichnet, durch das Kriegführende verpflichtet werden, diese Kulturgüter (auch des Gegners) besonders zu schützen. Ein Zusatzpakt verbietet den „Kulturraub“ im Krieg.
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