Lexikon
Sprungregress
zulässige Form des Rückgriffs beim Wechsel oder Scheck. Da der Regress des Wechsel- oder Scheckinhabers im Notfall gegen jeden Vormann (Ausnahme: Angstklausel) einschließlich des Ausstellers ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der Unterzeichnung und Weitergabe des Papiers zugelassen ist, kann der regressberechtigte Papierinhaber die nächsten Vormänner überspringen und unter allen Verpflichteten sogleich den Zahlungsfähigsten in Anspruch nehmen.
Wissenschaft
Die innere Uhr und unser Wohlbefinden
Selbst völlig isoliert vom Rest der Welt haben wir einen Tagesrhythmus. Diese innere Uhr ist von Mensch zu Mensch verschieden und kann großen Einfluss auf Wohlbefinden, Leistung und Gesundheit haben. Sogar Medikamente können bei Eulen und Lerchen unterschiedlich wirken. Von Elena Bernard Am 27. April 1961 startet der Mediziner...
Wissenschaft
Jagd auf gefährliche Drohnen
Immer wieder dringen Drohnen in sicherheitsrelevante Bereiche ein. Ingenieure arbeiten zusammen mit Polizei und Unternehmen an wirksamen Schutztechniken. von MICHAEL VOGEL An die Vorweihnachtszeit 2018 erinnern sich viele Beschäftigte am Londoner Flughafen Gatwick mit Kopfschütteln. 33 Stunden lang war der Flugbetrieb fast...
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Von Rohdaten zu Bildern: ein Labyrinth
Kino im Kopf
Schrödingers Katze wächst
Ein künstliches Herz
Der Spin schlägt Wellen
Eine für alle