Lexikon

Sprungregress

zulässige Form des Rückgriffs beim Wechsel oder Scheck. Da der Regress des Wechsel- oder Scheckinhabers im Notfall gegen jeden Vormann (Ausnahme: Angstklausel) einschließlich des Ausstellers ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der Unterzeichnung und Weitergabe des Papiers zugelassen ist, kann der regressberechtigte Papierinhaber die nächsten Vormänner überspringen und unter allen Verpflichteten sogleich den Zahlungsfähigsten in Anspruch nehmen.
Wissenschaft

»Der digitale Patient«

Wie sich Krankheitsverläufe und Therapieerfolge künftig besser vorhersagen lassen, erläutert Theresa Ahrens vom Fraunhofer-Institut für Experimentelles Software Engineering IESE in Kaiserslautern. Das Gespräch führte CHRISTIAN JUNG Frau Dr. Ahrens, was kann man sich unter einem digitalen Patienten-Zwilling vorstellen? In der...

Wissenschaft

Geladene Aktivkohle könnte CO₂ einfangen

Weniger Freisetzung ist angesagt, doch im Kampf gegen den Klimawandel könnte auch eine aktive Beseitigung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre sinnvoll sein. Nun hat ein Forschungsteam eine Methode entwickelt, die eine praktikable Beseitigung von Kohlendioxid direkt aus der Luft ermöglichen könnte. Als wiederverwendbarer „...

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