Lexikon

Sprungregress

zulässige Form des Rückgriffs beim Wechsel oder Scheck. Da der Regress des Wechsel- oder Scheckinhabers im Notfall gegen jeden Vormann (Ausnahme: Angstklausel) einschließlich des Ausstellers ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der Unterzeichnung und Weitergabe des Papiers zugelassen ist, kann der regressberechtigte Papierinhaber die nächsten Vormänner überspringen und unter allen Verpflichteten sogleich den Zahlungsfähigsten in Anspruch nehmen.
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Wissenschaft

Das große Abenteuer

Die Fahndung nach anderen Kulturen im All wird immer intensiver. Gibt es in unserer Milchstraße Maschinenzivilisationen oder Spuren ausgestorbener Superintelligenzen? von RÜDIGER VAAS Ich glaube, dass es außerirdische Zivilisationen gibt. Sonst würde ich meinen Job nicht machen, denn er ist nicht gut bezahlt“, schmunzelt Seth...

Herz, 3D, Modell
Wissenschaft

Rettungsanker fürs Herz

Telemedizin wird in diesem Jahr zu einer Kassenleistung: Herzkranke können sich dann digital überwachen lassen. von Susanne Donner Dieter Thurm erinnert sich gut an das Jahr 2016, als er für zwölf Monate medizinisch fernüberwacht wurde. „Ich habe mich viel sicherer gefühlt“, sagt der heute 69-jährige Rentner, der mit seiner Frau...

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