Lexikon
Erbverzicht
Verzicht von Verwandten oder des Ehegatten des Erblassers auf die gesetzliche Erbfolge einschließlich des Pflichtteilsrechts (in der Bundesrepublik Deutschland auch auf dieses beschränkbar) durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser (§§ 2346 ff. BGB). – In der
Schweiz
ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 495 ff.; 512 ff. ZGB). – In Österreich:
Erbsentschlagung, auch Ausschlagung der Erbschaft genannt, ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem gesetzlichen oder vom Erblasser eingesetzten Erben, durch den dieser auf seine Anwartschaft ganz oder teilweise verzichtet (Gegensatz Erbserklärung).
Wissenschaft
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Erinnerungen aus unserer Kindheit können wir als Erwachsene oft nur noch schwer abrufen. Doch womöglich könnte ein einfacher Trick unserem Gedächtnis auf die Sprünge helfen: In einem Experiment erinnerten sich Testpersonen detaillierter an frühe autobiografische Erlebnisse, wenn sie ihr eigenes Gesicht währenddessen in einer...
Wissenschaft
Stressgeruch macht Hunde pessimistisch
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