Lexikon
Personạlvertretung
das Gremium zur Mitbestimmung im Bereich des öffentlichen Dienstes. Auf der Ebene des Bundes gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. 3. 1974. Die Länder haben die Personalvertretung durch ähnliche Personalvertretungsgesetze geregelt. Nicht nur die Arbeitnehmer im Sinn des Arbeitsrechts, auch die Beamten sind an der Personalvertretung beteiligt. In allen Dienststellen wird ein Personalrat gebildet, der die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber der Dienststelle ausübt. Da die Verwaltung hierarchisch aufgebaut ist, werden auf überbetrieblicher Ebene Stufenvertretungen (bei der obersten Dienstbehörde und bei der Mittelbehörde) eingerichtet. Daneben kann ein Gesamtpersonalrat gebildet werden, wenn mehrere Nebendienststellen bestehen.
Die Personalvertretung ist weitgehend der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz angeglichen, wobei sich aber erhebliche Unterschiede aus der Besonderheit des öffentlichen Dienstes ergeben. Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten (Arbeitsbedingungen im weitesten Sinn) und in personellen Angelegenheiten (insbesondere Einstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung). Ein Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten kennt es nicht.
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