Lexikon

Jugend- und Auszubildendenvertretung

nach dem Betriebsverfassungsgesetz und im Bereich der Personalvertretung ein Organ, das die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer bzw. Bediensteten gegenüber dem Betriebsrat wahrnimmt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht Teil des Betriebsrats bzw. Personalrats, kann aber zu allen Betriebsratssitzungen Vertreter entsenden. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in Betrieben bzw. Dienststellen, die mindestens 5 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, gebildet. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer bzw. Bediensteten unter 18 Jahren, wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs unter 25 Jahren.
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Auf der Suche nach einer zweiten Erde gelten Planeten bei Roten Zwergen als aussichtsreich. Doch wie lebensfreundlich sind sie wirklich? von FRANZISKA KONITZER Gliese 887 macht einen ruhigen, unspektakulären Eindruck – und genau deshalb interessiert sich Sandra Jeffers brennend für den Stern. Die Astronomin von der Universität...

Bemmerer
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