Lexikon
Wahlkonsul
Honorarkonsulder in seinem Heimatstaat amtierende Konsul eines fremden Staats (im Unterschied zum Berufskonsul, der Angehöriger des Auswärtigen Dienstes ist). Wahlkonsuln sind meist Staatsangehörige, die über kommerzielle Verbindungen zu dem fremden Staat verfügen und von diesem mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden. Deutschland ist in der Ernennung von Wahlkonsuln zurückhaltend. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Wahlkonsuln vom 8. 7. 1937. Die völkerrechtliche Regelung der Rechtsstellung von Wahlkonsuln ist enthalten in Kap. III (Art. 58–68) des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. 4. 1963.
Wissenschaft
Abenteuer Quanteninternet
Absolut abhörsicher kommunizieren: Das soll mit einer besonderen Form der Vernetzung gelingen – im Quanteninternet.
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Wissenschaft
Hurrikans treten im Nordatlantik immer öfter in Gruppen auf
Tropische Wirbelstürme wie Taifune oder Hurrikans können in Gruppen vorkommen und dann kurz nacheinander auf dieselbe Küstenregion treffen. Das macht sie besonders zerstörerisch und gefährlich. Im Nordatlantik sind solche Cluster in den letzten Jahrzehnten häufiger geworden, im Nordwestpazifik hingegen seltener, zeigt eine neue...