Lexikon

Widerstandsrecht

die Befugnis oder Pflicht, den Inhabern der Staatsmacht den Gehorsam zu versagen oder sogar mit Gewalt gegen sie vorzugehen, wenn sie ihre Regierungsämter grob missbräuchlich ausüben. Seit dem Mittelalter ausdrücklich begründetes, aber schon zuvor angenommenes Recht, einen rechtswidrig amtierenden Herrscher ohne Rücksicht auf die legale Herrschaftsgrundlage seines Amts mit Gewalt zu entsetzen oder sogar zu beseitigen (Monarchomachen; Tyrannenmord).
Durch die Widerstandsbewegungen im Dritten Reich und in anderen Diktaturen wurde das Widerstandsrecht im 20. Jahrhundert wieder Gegenstand der Diskussion. Nach 1945 wurde das Widerstandsrecht im westlichen Deutschland insoweit positives Verfassungsrecht, als es um den Schutz der Verfassung gegen verfassungswidrige Ausübung der Staatsgewalt geht (Art. 147 hessische Verfassung, Art. 19 Verfassung der Freien Hansestadt Bremen). In das GG der Bundesrepublik Deutschland wurde im Rahmen der Notstandsgesetzgebung (24. 6. 1968) das Widerstandsrecht ausdrücklich in Art. 20 Abs. 4 aufgenommen, um die bei Gefahr einer tief greifenden Störung der grundgesetzlichen Ordnung notwendige Durchbrechung der normalen Legalität um der Legitimität willen im GG zu fixieren. Ein Anwendungsfall des Widerstandsrechts war 1920 der Generalstreik gegen den Kapp-Lüttwitz-Putsch.
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