Lexikon

Adoptin

Annahme als Kind
im Familienrecht die familiengerichtliche Festsetzung eines Kindschaftsverhältnisses zwischen dem regelmäßig über 25-jährigen Annehmenden mit dem regelmäßig minderjährigen Adoptivkind, wirksam mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung der Adoption. Vor der endgültigen Adoption soll das Kind bereits (probeweise) beim Annehmenden in Pflege gewesen sein. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen, ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Die leiblichen Eltern verlieren mit der Annahme die elterliche Sorge für das Kind, das den Familiennamen des Annehmenden erhält.
Illustration eines pinken, runden Virus mit Augen, umkreist von einem schwarzen Band mit der Aufschrift
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