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Branntweinsteuer

bereits im Mittelalter sehr verbreitete Verbrauchsteuer. In Deutschland unterliegt der von der Bundesmonopolverwaltung verkaufte Branntwein einer im Gesetz über das Branntweinmonopol geregelten Branntweinsteuer von 1303 Euro/hl reinen Alkohols. Bei Branntwein für medizinisch-pharmazeutische Zwecke und zur Herstellung von kosmetischen Mitteln bzw. Verwendung zu Heiz- und Reinigungszwecken besteht Steuerfreiheit bzw. wird die Steuer vergütet. Die Branntweinsteuer wird als Teil des Kaufgeldes vom Abnehmer an die Monopolverwaltung gezahlt und fließt dem Bund zu. Kleine sog. Abfindungsbrennereien genießen bei Selbstvermarktung Steuervergünstigungen.

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