Lexikon
Bundessteuern
Steuern, deren Ertrag nach Art. 106 Abs. 1 GG dem Bund zusteht: die Zölle, die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer und der örtlichen Verbrauchsteuern der Gemeinden, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer, die einmaligen Vermögensabgaben, die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie Abgaben im Rahmen der Europäischen Union. Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund nur zum Teil zu. Gemeindesteuern, Gemeinschaftsteuern, Landessteuern.
Wissenschaft
News der Woche 11.04.2025
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Wissenschaft
Vergorene Früchte als Ursprung menschlichen Alkoholkonsums?
Viele Menschenaffen verzehren gerne vergorenes Fallobst. Wie verbreitet dieses Verhalten allerdings ist, ist noch unklar – unter anderem, weil viele Studien nicht zwischen dem Konsum von frisch gepflückten und vom Boden aufgelesenen, potenziell vergorenen Früchten unterscheiden. Ein Forschungsteam schlägt deshalb vor, einen...