Lexikon
Steuerhoheit
Recht einer Gebietskörperschaft zur Auferlegung (Objektshoheit) und zur Vereinnahmung von Steuern (Ertragshoheit). Die Steuerhoheit steht in der Bundesrepublik Deutschland dem Bund (Bundessteuern), den Ländern (Landessteuern) und den Gemeinden (Gemeindesteuern) zu. Ertragshoheit einiger wichtiger Steuern steht Bund und Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern). – In Österreich und in der Schweiz ähnlich geregelt.
Wissenschaft
Wurm im Ohr
Wo Ohrwürmer herkommen und wie man sie wieder loswird, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Kennen Sie das: Im Radio hören Sie eine bekannte Melodie, vielleicht nur wenige Sekunden eines längeren Musikstücks, und schon hat sich die Tonfolge in Ihrem Kopf festgesetzt? Um Sie in der Folge nicht mehr loszulassen. Mal ist es der Refrain...
Wissenschaft
„Die Industrie braucht unsere Unterstützung“
Die Bundesregierung hat die Mittel für die Batterieforschung drastisch gekürzt. Der Chemiker Martin Winter sieht Deutschland um die Früchte milliardenschwerer Investitionen und erfolgreicher wissenschaftlicher Arbeit gebracht. Das Gespräch führte FRANK FRICK Herr Professor Winter, bei einem Interview vor acht Jahren haben Sie mir...