Lexikon

Steuerhoheit

Recht einer Gebietskörperschaft zur Auferlegung (Objektshoheit) und zur Vereinnahmung von Steuern (Ertragshoheit). Die Steuerhoheit steht in der Bundesrepublik Deutschland dem Bund (Bundessteuern), den Ländern (Landessteuern) und den Gemeinden (Gemeindesteuern) zu. Ertragshoheit einiger wichtiger Steuern steht Bund und Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern). – In Österreich und in der Schweiz ähnlich geregelt.
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Wissenschaft

»Es ist unklar, ob sich die Automatisierung rechnet«

Wie gut fügen sich unbemannte, ferngesteuerte oder autonom fahrende Binnenschiffe in die Transport- und Hafenlogistik ein? Cyril Alias erläutert die Hürden. Das Gespräch führte TIM SCHRÖDER Herr Alias, unbemannte Schiffe scheinen die perfekte Lösung zu sein, um dem Personalmangel in der Binnenschifffahrt zu begegnen. Ist das die...

Herz
Wissenschaft

»Dieser Perspektivwechsel ist längst überfällig«

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