Lexikon

Kirchenrecht

Staatskirchenrecht
die Gesamtheit der Rechtsnormen und -grundsätze über das Verhältnis von Staat und Kirche, heute in den Verfassungen sowie Konkordaten und Kirchenverträgen niedergelegt. In der Bundesrepublik Deutschland gelten die Kirchen als Teil der öffentlichen Ordnung, aber unabhängig vom Staat; abgesehen von nur geistlichen innerkirchlichen Angelegenheiten sind sie jedoch dem weltlichen Recht unterworfen. Das Staatskirchenrecht ist in Art. 4, 140 GG in Verbindung mit Art. 136139 und Art. 141 der Weimarer Verfassung im Sinn der Verselbständigung von Staat und Kirche unter Aufrechterhaltung der überkommenen Korporations- und Vermögensrechte (Steuerhoheit mit staatlicher Verwaltungshilfe; finanzielle Staatszuschüsse) geregelt. Auch die Bestimmungen über die Freiheit des Glaubens, des Bekenntnisses, den Sonn- und Feiertagsschutz, Religionsunterricht an Schulen u. a. sind Bestandteil dieser Ordnung.
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