Lexikon
Einwendung
rechtlicher Verteidigungsvortrag, der die Wirkung des gegnerischen Anspruchs aufhebt, sei es dahin, dass der Anspruch, z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit, nie zur Entstehung gelangt ist (rechtshindernde Einwendung), oder dahin, dass der Anspruch inzwischen, z. B. durch Erfüllung, untergegangen ist (rechtsvernichtende Einwendung). Einwendungen muss der Richter im Gegensatz zu Einreden von Amts wegen berücksichtigen.
Wissenschaft
Ist das Ende des Mooreschen Gesetzes nahe?
Mein erster eigener Computer war ein Commodore 128, dessen Mikroprozessoren 1,4 Millionen Instruktionen pro Sekunde ausführen konnte. Damit war er Ende der 80er-Jahre durchaus ein potenter Heimrechner. Heute dagegen schreibe ich diesen Text auf einem Laptop, der – obwohl er bereits etwas in die Jahre gekommen ist – mehrere...
Wissenschaft
Wie Oktopusse ihre Arme einsetzen
Die Arme von Oktopussen gehören zu den flexibelsten und vielseitigsten Strukturen im Tierreich. Dank ihnen können sich die Tintenfische in unterschiedlichem Terrain fortbewegen, ihre Umgebung ertasten, Beute fangen und sogar miteinander kommunizieren. Nun haben Forschende die komplexen Bewegungsmuster anhand von Beobachtungen von...
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