Lexikon
Exkommunikatiọn
[
Kirchenbann; Anathemalateinisch, „Ausschluss“
]im katholischen Kirchenrecht das schwerste kirchliche Zuchtmittel (Beugestrafe) mit einstweiligem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Kirche (Kirchengliedschaft), nicht aber aus der Kirche selbst. Im Mittelalter wurde unterschieden zwischen dem großen Kirchenbann (excommunicatio maior oder anathema), der aus der Gemeinschaft der Gläubigen, und dem kleinen Kirchenbann (excommunicatio minor), der von Sakramentsempfang und Gottesdienst ausschloss. Die Exkommunikation hatte staatliche Rechtsfolgen, da Friedrich II. 1220 verfügte, dass sechs Wochen nach Verhängung des Kirchenbannes die Reichsacht folgen solle. Nach neuerem Kirchenrecht bleibt der Exkommunizierte passives Mitglied der Kirche, er ist nur aus der aktiven Gemeinschaft der Gläubigen ausgeschlossen; die Aufhebung der Exkommunikation erfolgt durch einen hoheitlichen Akt der Lossprechung.
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