Lexikon
Finạnzzuweisungen
einmalige oder laufende Zuweisungen, nicht rückzahlbare Geldleistungen eines Oberverbandes an alle oder einzelne Unterverbände im Rahmen des Finanzausgleichs zwischen öffentl. Verbänden. Das Gegenstück zu F. sind Matrikularbeiträge u. Umlagen der Unterverbände zur Deckung eines Mittelbedarfs des Oberverbandes. F. können zweckgebunden (Zweckzuweisungen) oder nicht zweckgebunden (Dotationen) sein. In Dtschld. bestehen die nicht zweckgebundenen sog. allgemeinen F. des Bundes u. der Länder an die Gemeinden zu mehr als 80% aus Schlüsselzuweisungen, darüber hinaus aus Bedarfszuweisungen u. sonstigen allg. Zuweisungen (pauschal für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, als Zuweisungen zu den Auftrags- u. Pflichtaufgaben u. a.). Daneben erhalten die Gemeinden zweckgebundene F. des Bundes u. der Länder, zum größten Teil als Investitionszuweisungen (z. B. für Straßen, Krankenhäuser, Altenheime, öffentl. Einrichtungen, Verwaltungsgebäude), ferner als Erstattungen von Ausgaben für staatl. Aufgaben (F. des Bundes z. B. für Ausgaben der Ämter für Verteidigungslasten, für Leistungen in der Sozial- u. Jugendhilfe für Zugewanderte, für Kriegsopferfürsorge, für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen; F. der Länder zur Erstattung von Wahlkosten, Schülerbeförderungskosten u. Ä.), als Zuweisungen für laufende Zwecke (z. B. für Aufgaben der Jugendhilfe, für Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Gesundheitsämter, Maßnahmen des Jugendschutzes u. a.) sowie als Schuldendiensthilfen. Auch Ergänzungszuweisungen, Finanzhilfen.
Wissenschaft
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