Lexikon
Finạnzhilfen
1. bestimmte finanzielle Leistungen des Bundes an die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs. Nach Art. 104 a Abs. 4 GG kann der Bund den Ländern F. gewähren für bes. bedeutsame Investitionen der Länder u. Gemeinden, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftl. Gleichgewichts, zum Ausgleich unterschiedl. Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung der wirtschaftl. Entwicklung erforderlich sind. Im Einzelnen gibt es folgende F. des Bundes gemäß Art. 104 a Abs. 4 GG: F. zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden; F. für städtebaul. Sanierungs- u. Entwicklungsmaßnahmen; F. für die Krankenhausfinanzierung; F. für den sozialen Wohnungsbau; F. für Modernisierungs- u. Energieeinsparungsmaßnahmen an Wohngebäuden; F. im Rahmen des Programms für Zukunftsinvestitionen aus dem Jahre 1977. Die neuen Bundesländer erhielten bis zu ihrer Einbeziehung in einen gesamtdt. Finanzausgleich (ab 1995) neben ihren Einnahmen aus der Umsatzsteuer Mittel aus dem 1990 geschaffenen Fonds Deutsche Einheit.
2. direkte Subventionen (Geldleistungen) des Bundes an Unternehmen sowie bestimmte Transferzahlungen des Bundes an private Haushalte im Rahmen des Wohnungswesens u. der Sparförderung. Nach § 12 Stabilitätsgesetz hat die Bundesregierung alle zwei Jahre dem Bundestag u. dem Bundesrat eine zahlenmäßige Übersicht über die F. (Subventionsbericht) vorzulegen.
D. Albrecht, Subventionen (Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, 25). 1978. – Bundesministerium der Finanzen, Finanzberichte 1978 ff.
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