Lexikon
Gemeinschaftsaufgaben
1969 verfassungsrechtlich verankerte Bereiche öffentl. Aufgaben, bei denen Bund u. Länder nach Art. 91 a GG u. den entspr. Ausführungsgesetzen in gemeinsamen Planungsausschüssen bei einer mittelfristigen Rahmenplanung zusammenwirken u. sich mit festen Schlüsseln an der Finanzierung beteiligen: 1. Ausbau u. Neubau von Hochschulen (Bund 50 v. H., Länder 50 v. H.), 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (50 v. H./50 v. H.), 3. Verbesserung der Agrarstruktur (60 v. H./40. v. H.) u. des Küstenschutzes (70 v. H./30 v. H.). Ferner Aufgabenbereiche, für die nach Art. 91 b GG eine Zusammenarbeit bei Planung u. Finanzierung zwischen Bund u. Ländern in Verwaltungsvereinbarungen geregelt ist: Bund-Länder-Abkommen über die Bildungsplanung von 1970 (Finanzierungsanteil des Bundes 50 v. H.), Rahmenvereinbarung über die Forschungsförderung von 1975 (Finanzierungsanteil des Bundes zwischen 50 u. 90 v. H.). Auch Finanzhilfen.
F. Klein, Die Regelung der G. von Bund u. Ländern im Grundgesetz. In: Der Staat. Jg. 11. 1972. – S. Marnitz, Die G. des Art. 91 a GG als Versuch einer verfassungsrechtl. Institutionalisierung der bundesstaatl. Kooperation. 1974. – B. Reissert, Die finanzielle Beteiligung des Bundes an Aufgaben der Länder u. das Problem der „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“. 1975.
Wissenschaft
Wurm im Ohr
Wo Ohrwürmer herkommen und wie man sie wieder loswird, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Kennen Sie das: Im Radio hören Sie eine bekannte Melodie, vielleicht nur wenige Sekunden eines längeren Musikstücks, und schon hat sich die Tonfolge in Ihrem Kopf festgesetzt? Um Sie in der Folge nicht mehr loszulassen. Mal ist es der Refrain...
Wissenschaft
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Einen Zustand zu erreichen, in dem sich die Menge der durch Menschen verursachten Treibhausgase in der Atmosphäre nicht weiter erhöht, ist in den vergangenen Jahren zum zentralen Ziel des Klimaschutzes geworden. Im Englischen hat sich dafür mittlerweile der Begriff „Net Zero“ etabliert, der sinngemäß mit Netto-null-Emissionen...