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Gemeinschaftsaufgaben

1969 verfassungsrechtlich verankerte Bereiche öffentl. Aufgaben, bei denen Bund u. Länder nach Art. 91 a GG u. den entspr. Ausführungsgesetzen in gemeinsamen Planungsausschüssen bei einer mittelfristigen Rahmenplanung zusammenwirken u. sich mit festen Schlüsseln an der Finanzierung beteiligen: 1. Ausbau u. Neubau von Hochschulen (Bund 50 v. H., Länder 50 v. H.), 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (50 v. H./50 v. H.), 3. Verbesserung der Agrarstruktur (60 v. H./40. v. H.) u. des Küstenschutzes (70 v. H./30 v. H.). Ferner Aufgabenbereiche, für die nach Art. 91 b GG eine Zusammenarbeit bei Planung u. Finanzierung zwischen Bund u. Ländern in Verwaltungsvereinbarungen geregelt ist: Bund-Länder-Abkommen über die Bildungsplanung von 1970 (Finanzierungsanteil des Bundes 50 v. H.), Rahmenvereinbarung über die Forschungsförderung von 1975 (Finanzierungsanteil des Bundes zwischen 50 u. 90 v. H.). Auch Finanzhilfen.
F. Klein, Die Regelung der G. von Bund u. Ländern im Grundgesetz. In: Der Staat. Jg. 11. 1972. S. Marnitz, Die G. des Art. 91 a GG als Versuch einer verfassungsrechtl. Institutionalisierung der bundesstaatl. Kooperation. 1974. B. Reissert, Die finanzielle Beteiligung des Bundes an Aufgaben der Länder u. das Problem der „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“. 1975.
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