Lexikon
Handelsvertreter
früher Handlungsagentjemand, der als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, gegen Provision für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsagent, Vermittlungsvertreter) oder im Namen des anderen abzuschließen (Abschlussagent, Abschlussvertreter); Vertretung.
In Österreich gilt die Tätigkeit des Handelsvertreters als Sonderform des Auftrags. Die Rechtsverhältnisse der Handelsvertreter und Versicherungsagenten sind speziell geregelt. – In der Schweiz gilt gemäß Art. 463 OR ein Handelsreisender als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm im Namen seines Geschäftsherrn abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen, dafür zu quittieren und Zahlungsfristen zu bewilligen. Jeder Dritte ist in seinem guten Glauben an diese Ermächtigung geschützt. Im Übrigen sind die Rechtsverhältnisse der Handelsreisenden im Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden vom 13. 6. 1941 geregelt.
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