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nkompatibilitạ̈t

Staatsrecht
1. das Verbot der gleichzeitigen Ausübung mehrerer öffentlicher Ämter, insbesondere wenn sich dabei Überschneidungen zwischen Exekutive und Legislative im Sinn der Gewaltenteilungslehre oder zwischen den Tätigkeitsbereichen zweier Parlamente oder Exekutiven (Bund und Länder) ergeben. 2. das Verbot des Tätigwerdens kraft Amtes in eigenen Angelegenheiten oder solchen naher Verwandter.

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