Lexikon

Judicial self-restraint

[
dʒuˈdiʃəl sɛlfriˈstrɛint; engl.
]
selbst auferlegte Zurückhaltung eines Gerichts, insbes. eines Verfassungsgerichts, bei der Behandlung von Rechtsstreitigkeiten mit polit. Einschlag. Die Problematik jeder Verfassungsgerichtsbarkeit ergibt sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Postulat richterl. Kontrolle aller staatl. Gewalt auf der einen u. den Prinzipien der Gewaltenteilung u. der im Parlament verkörperten Volksherrschaft sowie der Vorstellung von einem polit. Entscheidungsfreiraum der staatsleitenden Organe auf der anderen Seite. In seiner radikalen Variante läuft ein Judical self-restraint auf Verweigerung einer Entscheidung durch das angerufene Gericht in allen polit. einschlägigen Fragen hinaus. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt einer gemäßigten Variante Rechnung: Bei Anerkennung vollständiger Bindung der Staatsgewalt an die Verfassung u. daraus folgend grundsätzl. Justitiabilität aller Maßnahmen u. Entscheidungen selbst der höchsten Staatsorgane, erkennt das Gericht diesen doch einen Freiraum eigener polit. Beurteilung u. Gestaltung zu, innerhalb dessen ähnlich wie bei Ermessensentscheidungen von Verwaltungsbehörden eine gerichtl. Kontrolle nicht stattfindet.
F. A. von der Heydte, J. s. eines Verfassungsgerichts im freiheitl. Rechtsstaat? In: Festschrift W. Geiger. 1974. – M. Kriele, Recht u. Politik in der Verfassungsrechtsprechung. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1976. – K. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band 2. 1980.
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