Lexikon
Kombattạnt
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französisch, „Mitkämpfer“
]nach Völkerrecht eine zum Kampf mit der Waffe berechtigte Person, für die im Fall der Gefangennahme durch den Gegner die Vorschriften des III. Genfer Abkommens vom 12. 8. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen gelten. Soweit Nichtkombattanten zu den Streitkräften gehören (Geistliche, Sanitätspersonal), haben sie Anspruch auf gleiche Behandlung, ohne selbst Kriegsgefangene zu sein. Nach dem 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1977 ist jeder Teilnehmer an Feindseligkeiten als Kombattant zu vermuten, soweit er nicht Spion oder Söldner ist.
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