Lexikon
Künstlersozialversicherung
Künstlersozialkasse; KSKTeil der Sozialversicherung, durch die Künstler und Publizisten seit 1981 in der Renten-, Kranken- (seit 1983) und gesetzlichen Pflegeversicherung (seit 1995) erfasst sind; sie wird je zur Hälfte aus den Beiträgen der Versicherten und der Künstlersozialabgabe finanziert, zu der der Bund einen Zuschuss zahlt, so dass ein Beitragsanteil erreicht wird, der dem Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Mit der Durchführung der Künstlersozialversicherung ist die Künstlersozialkasse (KSK) beauftragt. Sie prüft die Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum versicherungspflichtigen Personenkreis und zieht den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein. Die KSK ist eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes und untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. – In
Österreich
sind frei- und hauptberuflich tätige Künstler gemäß § 3 Abs. 3 GSVG (gewerbliche SozialversicherungsG) pflichtversichert.
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