Lexikon
Kuppelei
die Förderung sexueller Handlungen von erheblicher Bedeutung zwischen zwei (oder mehreren) anderen durch Vermittlung, Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit; strafbar nach § 180 StGB, wenn sexuelle Handlungen Minderjähriger unter 16 Jahren gefördert werden, ferner die Kuppelei an noch nicht 18-jährigen, wenn die Förderung solcher Handlungen gegen Entgelt oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses (Erzieher, Ausbilder, Betreuer, Vorgesetzte) geschieht. Gemäß § 180a StGB ist strafbar die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution, insbesondere durch Unterhalten eines Bordells, die als besonderer Fall der Kuppelei angesehen werden kann. Die Kuppelei ist zu unterscheiden von der Zuhälterei.
In
Österreich
ist als Kuppelei mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (bis zu 5 Jahren bei Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen) strafbar das Verleiten oder Zuführen zur Unzucht, wenn der Täter zu der verkuppelten Person in einem Autoritätsverhältnis steht (§ 213 StGB); bestraft wird ferner nach § 214 die entgeltliche Förderung fremder Unzucht. – In der Schweiz
wird wegen Kuppelei bestraft, wer aus Gewinnsucht (Art. 198 StGB) oder gewerbsmäßig (Art. 199 StGB) der Unzucht Vorschub leistet. Fehlt die gewinnsüchtige Absicht, so tritt Strafbarkeit wegen Begünstigung der Unzucht (Art. 200 StGB) ein.
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