Lexikon

Zuhälterei

ursprünglich das Beziehen von Lebensunterhalt aus den Einkünften einer Prostituierten. Nach der Neufassung des § 181a StGB im Jahre 1973 sind drei Verhaltensweisen strafbar: die sog. ausbeuterische Zuhälterei, wenn der Täter jemanden, der der Prostitution nachgeht, eigennützig und planmäßig als Erwerbsquelle für sich missbraucht (ob er daraus seinen Lebensunterhalt bezieht, ist gleichgültig), die überwachende Zuhälterei, wenn er eines Vermögensvorteils wegen die Prostitution kontrolliert, die Umstände der Ausübung bestimmt oder die Aufgabe der Prostitution verhindert, schließlich die gewerbsmäßige Vermittlung der Prostitutionsausübung. Kennzeichnend sind persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen Zuhälter und Prostituierten, die über den Einzelfall hinausgehen. Ehegatteneigenschaft schließt die Strafbarkeit nicht aus (§ 181a Abs. 3). Die Zuhälterei ist zu unterscheiden von der Kuppelei. In Österreich ist Zuhälterei nach § 216 StGB, in der Schweiz nach Art. 195ff. StGB strafbar.
Wissenschaft

Rostiges Zeichen der Erwärmung

Aus klarem Wasser wird eine orangefarbene Suppe: Forscher berichten über eine intensive Verfärbung zahlreicher Bäche und Flüsse in Alaska. Ihre Untersuchungsergebnisse legen nahe, dass es sich um eine Folge des Auftauens des Permafrosts handelt: Mineralien werden aus dem Untergrund gelöst, die zur Freisetzung von Metallen...

Zwei Tanks mit Ammoniak auf einem Feld
Wissenschaft

Dünger aus der Luft

In der Landwirtschaft kommen große Mengen stickstoffhaltigen Düngers zum Einsatz. Ein wichtiger Rohstoff für diesen Dünger ist Ammoniak. Um die Herstellung dieser Chemikalie nachhaltiger zu gestalten, hat ein Forschungsteam nun ein neuartiges Netzgewebe entwickelt, das Stickstoff aus der Luft einfangen und in Ammoniak verwandeln...

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