Lexikon
Zuhälterei
ursprünglich das Beziehen von Lebensunterhalt aus den Einkünften einer Prostituierten. Nach der Neufassung des § 181a StGB im Jahre 1973 sind drei Verhaltensweisen strafbar: die sog. ausbeuterische Zuhälterei, wenn der Täter jemanden, der der Prostitution nachgeht, eigennützig und planmäßig als Erwerbsquelle für sich missbraucht (ob er daraus seinen Lebensunterhalt bezieht, ist gleichgültig), die überwachende Zuhälterei, wenn er eines Vermögensvorteils wegen die Prostitution kontrolliert, die Umstände der Ausübung bestimmt oder die Aufgabe der Prostitution verhindert, schließlich die gewerbsmäßige Vermittlung der Prostitutionsausübung. Kennzeichnend sind persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen Zuhälter und Prostituierten, die über den Einzelfall hinausgehen. Ehegatteneigenschaft schließt die Strafbarkeit nicht aus (§ 181a Abs. 3). Die Zuhälterei ist zu unterscheiden von der Kuppelei. – In Österreich ist Zuhälterei nach § 216 StGB, in der Schweiz nach Art. 195ff. StGB strafbar.
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