Lexikon

Zuhälterei

ursprünglich das Beziehen von Lebensunterhalt aus den Einkünften einer Prostituierten. Nach der Neufassung des § 181a StGB im Jahre 1973 sind drei Verhaltensweisen strafbar: die sog. ausbeuterische Zuhälterei, wenn der Täter jemanden, der der Prostitution nachgeht, eigennützig und planmäßig als Erwerbsquelle für sich missbraucht (ob er daraus seinen Lebensunterhalt bezieht, ist gleichgültig), die überwachende Zuhälterei, wenn er eines Vermögensvorteils wegen die Prostitution kontrolliert, die Umstände der Ausübung bestimmt oder die Aufgabe der Prostitution verhindert, schließlich die gewerbsmäßige Vermittlung der Prostitutionsausübung. Kennzeichnend sind persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen Zuhälter und Prostituierten, die über den Einzelfall hinausgehen. Ehegatteneigenschaft schließt die Strafbarkeit nicht aus (§ 181a Abs. 3). Die Zuhälterei ist zu unterscheiden von der Kuppelei. In Österreich ist Zuhälterei nach § 216 StGB, in der Schweiz nach Art. 195ff. StGB strafbar.
Solar, Solarzelle, Perowskit-Material
Wissenschaft

Hocheffizient und vielseitig

Solarzellen für Hausdächer, Bewegungsmelder, Bewässerungsanlagen, Smart-Home-Anwendungen – die Photovoltaik mit Perowskit-Materialien ist auf dem Weg vom Labor in den Alltag. von FRANK FRICK Falls sich die organisch-anorganischen Perowskite kommerziell breit durchsetzen, rückt der Nobelpreis in greifbare Nähe.“ Michael Saliba,...

Dunkel, Wald
Wissenschaft

Reisen zu Dunklen Orten

Immer mehr Menschen besuchen Schauplätze von Kriegen, Völkermorden oder Naturkatastrophen. Die Gründe für diesen „Dunklen Tourismus“ sind vielschichtig. von MANUELA RASSAUS Die verseuchte Ruine der Nuklearkatastrophe von Fukushima, das Haus des „Hollywood-Mörders“ Charles Manson, die Killing Fields von Kambodscha – düstere...

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Kalender

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon