Lexikon
Notdienst
die Mithilfe der Bürger zur Beseitigung oder Vermeidung öffentlicher Notstände (Naturkatastrophen, Unruhen). Nach Art. 12 Abs. 2 GG darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen, allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Derartige Ausnahmen sind im Wehrpflichtgesetz, im Zivildienstgesetz und im Rahmen der Notstandsgesetze für den Spannungs- und Verteidigungsfall in Art. 12 a GG und – subsidiär gegenüber der Freiwilligkeit – im Arbeitssicherstellungsgesetz vorgesehen.
Wissenschaft
Moore aus Moosen
Wenn die Wiedervernässung gelingt, sind Moore Kohlenstoffsenken und wertvolle Lebensräume zugleich. von OLIVER ABRAHAM Tiefe Gräben begleiten den Weg ins Amtsvenn-Hündfelder Moor, ihren Grund bedeckt eine trockene, dunkelgrüne Schicht aus getrocknetem Moos. Ein Pegel zeigt mit frisch angetrocknetem Schlamm, dass der Wasserstand...
Wissenschaft
Geschützt Surfen
Jeder Nutzer von üblichen Browsern oder Suchmaschinen ist über seine IP-Adresse identifizierbar und gibt durch die Internet-Nutzung Informationen über sich preis. Wer nicht ausspioniert werden will, kann sich nur durch einen anderen Weg ins Internet schützen. Doch die Technologie wird auch von Kriminellen im Darknet genutzt. von...