Lexikon

Notdienst

die Mithilfe der Bürger zur Beseitigung oder Vermeidung öffentlicher Notstände (Naturkatastrophen, Unruhen). Nach Art. 12 Abs. 2 GG darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen, allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Derartige Ausnahmen sind im Wehrpflichtgesetz, im Zivildienstgesetz und im Rahmen der Notstandsgesetze für den Spannungs- und Verteidigungsfall in Art. 12 a GG und subsidiär gegenüber der Freiwilligkeit im Arbeitssicherstellungsgesetz vorgesehen.
scienceb.jpg
Wissenschaft

Der Weltuntergang kommt aus dem Schlauch

Wenn der Weltuntergang kommt, dann kommt er aus dem Schlauch. Aber nicht, weil irgendein geheimes Virenlabor großflächig die Erreger der nächsten Pandemie versprüht. Oder weil jemand den Gartenschlauch nicht zudreht und alles buchstäblich untergeht. Sondern weil ein Asteroid auf der Erde einschlägt. Doch wer treibt diese...

Herz, 3D, Modell
Wissenschaft

Rettungsanker fürs Herz

Telemedizin wird in diesem Jahr zu einer Kassenleistung: Herzkranke können sich dann digital überwachen lassen. von Susanne Donner Dieter Thurm erinnert sich gut an das Jahr 2016, als er für zwölf Monate medizinisch fernüberwacht wurde. „Ich habe mich viel sicherer gefühlt“, sagt der heute 69-jährige Rentner, der mit seiner Frau...

Weitere Artikel aus dem Kalender

Mehr Artikel zu diesem Thema

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Bereich Gesundheit A-Z

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch