Lexikon

Pflegschaft

Kuratel
vom Gericht angeordnete fürsorgerische Maßnahme für eine minderjährige Person in Einzelangelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind; insbesondere im Rahmen von Vermögensangelegenheiten. Bei Volljährigen ist die Pflegschaft für eine hilfsbedürftige Person ersetzt durch Betreuung nach dem seit 1. 1. 1992 geltenden Betreuungsgesetz. Pflegschaft bleibt weiterhin zulässig insbesondere zur Verwaltung und Sicherung des Nachlasses bei Abwesenheit, bei unbekannten Beteiligten oder zur Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht (§§ 1909 ff. BGB). Ähnliche Regelung in
Österreich
nach §§ 269 ff., 865 ABGB (Kuratel) und §§ 21 ff. des Jugendwohlfahrtsgesetzes. In der
Schweiz
: Beistand.
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