Lexikon
Pflegschaft
Kuratelvom Gericht angeordnete fürsorgerische Maßnahme für eine minderjährige Person in Einzelangelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind; insbesondere im Rahmen von Vermögensangelegenheiten. Bei Volljährigen ist die Pflegschaft für eine hilfsbedürftige Person ersetzt durch Betreuung nach dem seit 1. 1. 1992 geltenden Betreuungsgesetz. Pflegschaft bleibt weiterhin zulässig – insbesondere zur Verwaltung und Sicherung des Nachlasses – bei Abwesenheit, bei unbekannten Beteiligten oder zur Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht (§§ 1909 ff. BGB). – Ähnliche Regelung in
Österreich
nach §§ 269 ff., 865 ABGB (Kuratel) und §§ 21 ff. des Jugendwohlfahrtsgesetzes. In der Schweiz
: Beistand.Wissenschaft
Kosmische Nachzügler und Magnete
Zwei schwergewichtige Sterne endeten in einer katastrophalen Kollision. Das Verschmelzungsprodukt ist ein seltsam verjüngter Stern mit einem enormen Magnetfeld. von THORSTEN DAMBECK Zwei Sonnen strahlen hell im All, / bis sie aufeinanderprallen, / einsame Sterne ohne Wahl, / in kosmischer Gewalt gefangen“ – das hat das Programm...
Wissenschaft
Eingebaute Intelligenz
Intelligente Materie soll nicht nur auf Umwelteinflüsse reagieren und sich daran anpassen können. Sie soll zudem lernfähig sein und ein Gedächtnis besitzen.
Der Beitrag Eingebaute Intelligenz erschien zuerst auf ...