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Rahmengesetzgebung
diejenige Gesetzgebung, bei der sich der Gesetzgeber auf den Erlass von Rahmenvorschriften beschränkt. Die weitere Ausgestaltung wird einem anderen Staatsorgan überlassen (der Exekutive in der Form von Rechtsverordnungen, bei Bundesstaaten der Gesetzgebung der Gliedstaaten). In der Bundesrepublik Deutschland hatte der Bund bis zur Föderalismusreform 2006 die Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG) für das öffentliche Dienstrecht für Länder und Gemeinden, für Presse, Film, Jagdwesen, Naturschutz, Landschaftspflege, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt sowie das Melde- und Ausweiswesen. Den Ländern oblag die Durchführung und Ergänzung.
Eine ähnliche Regelung enthält das österreichische Bundesverfassungsgesetz in Art. 12.
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