Lexikon

Verbraucherdarlehen

entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 491 Abs. 1 S. 1 BGB). Die gegenüber dem gewöhnlichen Darlehen geltenden Sonderregeln dienen dem Verbraucherschutz (§§ 491 ff. BGB). Verträge über Verbraucherdarlehen müssen in schriftlicher Form vorliegen und bestimmte Mindestangaben (u. a. zu Kreditbetrag, Rückzahlungsform, Zinssätzen, Kosten und über den effektiven Jahreszins) enthalten. Nach Abschluss eines Vertrages über ein Verbraucherdarlehen steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht zu (§§ 495, 355 BGB). Die Regeln über das Verbraucherdarlehen finden in einigen Fällen keine Anwendung, so z. B. bei Kreditverträgen, bei denen der auszuzahlende (Netto-) Betrag 200 Euro nicht übersteigt, bei Existenzgründerdarlehen von mehr als 50 000 Euro (§ 507 BGB) oder bei Arbeitgeberdarlehen, die zu Zinsen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen (§ 491 Abs. 2 BGB).
xxScience_Photo_Library-13407452-HighRes.jpg
Wissenschaft

Im Ring der Zeit

Führt die fernste Zukunft zurück zum Urknall? von RÜDIGER VAAS Alles scheidet, Alles grüsst sich wieder; ewig bleibt sich treu der Ring des Seins. In jedem Nu beginnt das Sein; um jedes Hier rollt sich die Kugel Dort. Die Mitte ist überall. Krumm ist der Pfad der Ewigkeit“, verkündete Friedrich Nietzsche seine tiefe Überzeugung „...

Aquakulturen wie hier im chinesischen Ningde haben riesige Ausmaße angenommen.
Wissenschaft

Die maritime Speisekammer

Die Wildfischbestände der Meere sind maximal befischt – oder bereits überfischt. Dabei stammen nur zwei Prozent der globalen Nahrungsmittelproduktion aus dem Meer. Wir nutzen es falsch, sagen Forscher. Von HARTMUT NETZ Fischerschöpfungstag war 2022 bereits am 12. März. An diesem Tag waren rechnerisch alle heimischen...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon