Lexikon
Verbraucherdarlehen
entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 491 Abs. 1 S. 1 BGB). Die gegenüber dem gewöhnlichen Darlehen geltenden Sonderregeln dienen dem Verbraucherschutz (§§ 491 ff. BGB). Verträge über Verbraucherdarlehen müssen in schriftlicher Form vorliegen und bestimmte Mindestangaben (u. a. zu Kreditbetrag, Rückzahlungsform, Zinssätzen, Kosten und über den effektiven Jahreszins) enthalten. Nach Abschluss eines Vertrages über ein Verbraucherdarlehen steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht zu (§§ 495, 355 BGB). Die Regeln über das Verbraucherdarlehen finden in einigen Fällen keine Anwendung, so z. B. bei Kreditverträgen, bei denen der auszuzahlende (Netto-) Betrag 200 Euro nicht übersteigt, bei Existenzgründerdarlehen von mehr als 50 000 Euro (§ 507 BGB) oder bei Arbeitgeberdarlehen, die zu Zinsen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen (§ 491 Abs. 2 BGB).
Wissenschaft
Bakterielles Gift verschlimmert Colitis ulcerosa
Die chronisch-entzündliche Darmerkrankung Colitis ulcerosa geht mit Bauchschmerzen, Durchfall und Darmblutungen einher. Ihre Auslöser sind allerdings noch weitgehend ungeklärt. Nun sind Forschende einer Ursache auf die Spur gekommen. Demnach produzieren bestimmte Bakterien ein Gift, dass die Makrophagen in der Darmschleimhaut...
Wissenschaft
The winner takes it all
Völlig überraschend gewann 2001 der Kroate Goran Ivanisevic das bedeutendste Tennisturnier der Welt: die Wimbledon Championships in London. Eigentlich galt Ivanisevic damals als abgeschrieben. Zwar hatte er in den Jahren 1992, 1994 und 1998 dreimal das Wimbledon-Finale erreicht, konnte danach aber kaum noch nennenswerte Erfolge...