Lexikon
Verbraucherdarlehen
entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 491 Abs. 1 S. 1 BGB). Die gegenüber dem gewöhnlichen Darlehen geltenden Sonderregeln dienen dem Verbraucherschutz (§§ 491 ff. BGB). Verträge über Verbraucherdarlehen müssen in schriftlicher Form vorliegen und bestimmte Mindestangaben (u. a. zu Kreditbetrag, Rückzahlungsform, Zinssätzen, Kosten und über den effektiven Jahreszins) enthalten. Nach Abschluss eines Vertrages über ein Verbraucherdarlehen steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht zu (§§ 495, 355 BGB). Die Regeln über das Verbraucherdarlehen finden in einigen Fällen keine Anwendung, so z. B. bei Kreditverträgen, bei denen der auszuzahlende (Netto-) Betrag 200 Euro nicht übersteigt, bei Existenzgründerdarlehen von mehr als 50 000 Euro (§ 507 BGB) oder bei Arbeitgeberdarlehen, die zu Zinsen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen (§ 491 Abs. 2 BGB).
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News der Woche 1.11.2024
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Keine Stadt ohne Sackgassen und Einbahnstraßen. Auch von der Evolution dachte man lange, dass sie viele Organismenlinien in Sackgassen und Einbahnstraßen geschickt habe. Tatsächlich scheint das jedoch viel weniger oft der Fall gewesen zu sein, als bislang vermutet. Über die „evolutionären Sackgassen“ des belgischen Paläontologen...