Lexikon
Verfassungsschutz
1. im weiteren Sinne: Staatsschutz, vor allem durch Erlass entsprechender Strafbestimmungen bei Hoch- und Landesverrat, Geheimnisschutz, aber auch Verbot der gegen den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung gerichteten Bestrebungen z. B. der politischen Parteien (Art. 21 GG), notfalls Verbot der Parteien. Bei Missbrauch von Grundrechten zu verfassungswidrigen Zwecken kann das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung dieser Grundrechte aussprechen (Art. 18 GG).
2. im engeren Sinne: eine Behördenorganisation des Bundes und der Länder in Deutschland zur Überwachung verfassungsfeindlicher Bestrebungen aufgrund des Gesetzes vom 27. 9. 1950 in der Fassung vom 20. 12. 1990, bestehend aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln und Verfassungsschutzämtern in den Ländern (jeweils dem Innenministerium unterstellt). Aus rechtsstaatlichen Gründen haben diese Ämter keine unmittelbare Exekutivbefugnis im Sinn polizeilicher Zuständigkeiten; sie bedienen sich daher der gewöhnlichen Polizei (Verbot der Sonderpolizei), die in größeren Städten politische Kommissariate eingerichtet hat.
Wissenschaft
Wenn Forschende Geschichten erzählen
Experimentelle Forschung braucht Geld. Dafür müssen die Forschenden in aller Regel über Projektanträge sogenannte Drittmittel bei öffentlichen oder privaten Förderorganisationen beantragen – beispielsweise bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Dort werden die Anträge von Fachkollegen begutachtet, die nachfolgend das...
Wissenschaft
Mit Spannung und Thermik in die Lüfte
Winzig kleine und auch gar nicht so kleine Tiere können ohne Flügel prima viele Kilometer weit und hoch fliegen. Von THOMAS ZAUNER Es fliegt und fleucht in der Atmosphäre. Luftplankton muss nicht mikroskopisch klein sein. Insekten, Spinnen und anderes Kleingetier, das durch den Wind emporgehoben wird, zählen auch dazu. Wie bei...