Lexikon
Wehrhoheit
die Zuständigkeit des Staats zur Errichtung militärischer Verbände und zur Regelung aller mit der Organisation und Funktion der militärischen Gewalt zusammenhängenden Fragen, die er aber nicht wahrnehmen muss (z. B. hat Island bisher – trotz Erwähnung der Wehrpflicht in der Verfassung – keine Armee aufgestellt).
Das Grundgesetz kannte bei seinem Erlass (1949) noch keine Inanspruchnahme der Wehrhoheit durch die Bundesrepublik Deutschland. Nach Gründung der NATO (1949) ergab sich wegen der Verschärfung der weltpolitischen Lage (1950 Koreakrieg) die Zielsetzung, eine umfassende Verteidigung des Westens zu organisieren. Dies schloss einen Wehrbeitrag der Bundesrepublik Deutschland ein.
Innenpolitisch ergaben sich in der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Schwierigkeiten. Sie fanden in dem sog. Wehrbeitragsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht ihren Niederschlag. Umstritten war, ob die Aufstellung deutscher Streitkräfte einer Ergänzung und damit Änderung des Grundgesetzes bedürfe und ob die neuen Verträge vom 23. 10. 1954 Bestimmungen enthielten, die der Verfassung widersprachen. Das Bundesverfassungsgericht erließ einige Zwischenentscheidungen, doch bevor es zu den Fragen Stellung nahm, wurde die Einfügung in Art. 79 Abs. 1 vorgenommen, die es ermöglicht, derartige Verträge auch dann abzuschließen, wenn sie nicht in allem „verfassungskonform“ sind, vorausgesetzt, dass das Zustimmungsgesetz mit der für Verfassungsänderungen erforderlichen Mehrheit verabschiedet wird. Eine solche Ergänzung erfolgte zugleich (Art. 142a GG); weitere Grundgesetzänderungen für den militärischen Bereich schlossen sich an. Auf dieser Grundlage konnte dann die Wehrgesetzgebung ohne weitere Schwierigkeiten erlassen werden.
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