Lexikon

Verfassungsschutz

1. im weiteren Sinne: Staatsschutz, vor allem durch Erlass entsprechender Strafbestimmungen bei Hoch- und Landesverrat, Geheimnisschutz, aber auch Verbot der gegen den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung gerichteten Bestrebungen z. B. der politischen Parteien (Art. 21 GG), notfalls Verbot der Parteien. Bei Missbrauch von Grundrechten zu verfassungswidrigen Zwecken kann das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung dieser Grundrechte aussprechen (Art. 18 GG).
2. im engeren Sinne: eine Behördenorganisation des Bundes und der Länder in Deutschland zur Überwachung verfassungsfeindlicher Bestrebungen aufgrund des Gesetzes vom 27. 9. 1950 in der Fassung vom 20. 12. 1990, bestehend aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln und Verfassungsschutzämtern in den Ländern (jeweils dem Innenministerium unterstellt). Aus rechtsstaatlichen Gründen haben diese Ämter keine unmittelbare Exekutivbefugnis im Sinn polizeilicher Zuständigkeiten; sie bedienen sich daher der gewöhnlichen Polizei (Verbot der Sonderpolizei), die in größeren Städten politische Kommissariate eingerichtet hat.
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