Das alt
– und mittelhochdeutsche
ban
bezeichnet ein Verbot bei Strafe und die Strafe selbst, außerdem die Gerichtsbarkeit und deren Gebiet. Dieser zentrale mittelalterliche Rechtsbegriff bezieht sich ursprünglich auf das Recht des Königs
– später des Papstes
– zu gebieten und zu verbieten (
Königsbann,
Banngewalt
), bedeutet aber auch die Strafe, die bei Übertretung der Regeln eintritt (
Bannbuße
), und das Gebiet, in dem die Regeln gelten (
Bannbezirk
). Daraus leiten sich unterschiedliche Begriffe her:
Bannmeile
– der Sperrbezirk um Gebäude von Parlament und Regierung, innerhalb dessen nicht demonstriert werden darf. Dadurch soll die freie Ausübung des Abgeordnetenmandats ohne Druck von außen gewährleistet werden.
Bannwald
– schon im Mittelalter ausgewiesene Waldstücke, die etwa in Gebirgsgegenden Schutzfunktion gegen Naturgefahren hatten. Heute kommen als Motive auch Aspekte des Umweltschutzes wie Bedeutung für Wasserhaushalt, Klima und Luftreinigung hinzu. Bannwald darf daher nur in Ausnahmefällen gerodet werden.
Jemanden in Acht und Bann schlagen
– eine Person vollkommen ausgrenzen. In dieser Wendung stecken die mittelalterlichen Rechtsbegriffe für weltliche (
Acht
) und kirchliche Strafe (
Bann
).
Im übertragenen Sinn wird
Bann
schließlich auch in der Bedeutung von „Zauber“ und „Kreis, in dem dieser Zauber wirkt“ verwendet: Eine Sache
schlägt jemanden ganz in ihren Bann
.