Lexikon

Genfer Flüchtlingskonvention

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951; in 46 Artikeln wird ein Mindeststandard für die Rechtsstellung von Personen gesetzt, die sich „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befinden. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) überwacht die Durchführung des Abkommens. Flüchtlinge haben nach der Konvention u. a. Anspruch auf Zugang zu den Gerichten, Ausstellung eines allgemein anerkannten Reiseausweises (bei rechtmäßigem Aufenthalt) und auf öffentlicher Fürsorge. Sie dürfen nicht aus- oder zurückgewiesen werden, wenn sie in ihrem Heimatland u. a. aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen um ihr Leben oder die Freiheit fürchten müssen.
Wissenschaft

Bunte Lebenswelt in der Ostsee

Bei farbenfrohen Riffen denkt jeder an die Südsee – aber auch in der Ostsee gibt es sie. Und sie beherbergen viele Arten von Tieren und Pflanzen. von FREDERIK JÖTTEN Rote und grüne Algen-Fächer schwingen sanft in der Strömung, dazwischen sitzen gelbe Schwämme, bunte Fische schwimmen umher. Welch vielfältige Bilder eine...

Nbsp, VR, KI
Wissenschaft

Vor dem Ernstfall

In immer mehr Projekten üben Nachwuchs-Mediziner und -Psychotherapeuten das Diagnostizieren und Behandeln in der virtuellen Realität. von JAN SCHWENKENBECHER Piep-piep. „Ja, hier Schwester Kristin, Behandlungsraum 5“, meldet sich eine Frauenstimme aus dem Funkgerät. „Es geht um den Patienten Billmeier. Der hat gerade einiges an...

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