Lexikon
Krankenkassen
Träger der sozialen Krankenversicherung: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Seekrankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen. Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und verwalten sich selbst. Organe sind die Vertreterversammlung, die die Satzung erlässt, und der Vorstand als Vollzugsorgan. Die Geschäfte führt eine hauptamtliche Geschäftsführung. Die Organe sind in der Regel paritätisch aus Versicherten und Arbeitgebern zusammengesetzt. Die Versichertenvertreter werden in Sozialwahlen gewählt. Die einzelnen Krankenkassen, so z. B. die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, können sich zu Landes- und Bundesverbänden zusammenschließen. Neue Ersatzkassen werden nicht mehr zugelassen. Die Krankenkassen sind ferner für den Einzug der von den Arbeitgebern überwiesenen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Seit 1995 sind bei den Krankenkassen auch die Pflegekassen errichtet. – Außerhalb der Krankenkassen besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern (private Krankenversicherung). Seit 1996 besteht zwischen den gesetzlichen Krankenkassen Wahlfreiheit für Pflichtversicherte. Nur für die Seekrankenkasse und die Bundesknappschaft gibt es eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit.
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