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Schwangerschaftsabbruch
Schwangerschaftsunterbrechung; Abtreibung; Interruptioabsichtliche Beendigung einer normalen Schwangerschaft durch Absaugung (Saugkürettage) oder Ausschabung der Gebärmutter oder durch Applikation von Wirkstoffen, die zu einer Abstoßung des Embryos oder Fetus führen. Seit 1995 ist ein Schwangerschaftsabbruch zwar grundsätzlich strafbar, er kann aber von einem Arzt rechtmäßig bzw. straffrei vorgenommen werden, wenn die Empfängnis nicht länger als zwölf Wochen zurückliegt, die Frau in einer anerkannten Beratungsstelle aufgeklärt wurde und die Schwangere den Eingriff explizit wünscht. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nur, wenn eine Gefahr für das Leben oder die körperlich-seelische Gesundheit der Schwangeren besteht oder die Schwangerschaft auf einer Vergewaltigung beruht. Auch Fristenlösung.
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