Lexikon

öffentlich-rechtliche Versicherung

ein Teil der Individualversicherung; von Unternehmen betrieben, die von Ländern oder Gemeinden gegründet und verwaltet sind; öffentlich-rechtliche Versicherungen waren die ersten Träger der Feuerversicherung in Deutschland. Es gibt drei Formen: 1. Zwangsanstalten: Das Versicherungsverhältnis entsteht unmittelbar kraft Gesetzes, so z. B. in Hamburg zugunsten der Hamburger Feuerkasse, die mit dem Gründungsjahr 1676 das älteste noch bestehende deutsche Versicherungsunternehmen ist. 2. Monopolanstalten ohne Zwangsrecht: Zwar steht es frei, zu versichern, aber es kann nur bei der Monopolanstalt geschehen. 3. Wettbewerbsanstalten genießen keine Vorrechte und stehen mit der Privatversicherung im freien Wettbewerb.
Die Rechte der Zwangs- und Monopolanstalten erstrecken sich nur auf die Gebäudefeuerversicherung. Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten genießen als Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber Privatunternehmen gewisse Vorrechte, unterliegen in fachlicher Hinsicht aber der Staatsaufsicht.
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