Lexikon

Festlandsockel

Meeresgrund und Meeresuntergrund der an die Küste angrenzenden Unterwasserzone bis zu einer Tiefe von 200 m oder darüber hinaus, soweit die Tiefe des Wassers die Ausbeutung der Bodenschätze gestattet. Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels sind nur mit Zustimmung des angrenzenden Küstenstaates zulässig, während für die Gewässer über dem Festlandsockel das internationale Seerecht gilt. Das 1994 in Kraft getretene Seerechtsübereinkommen von 1982 gewährt den Küstenstaaten Rechte am Festlandsockel von 200 bis 350 Seemeilen. Der Festlandsockel ist nicht Staatsgebiet, gehört aber steuerrechtlich zum Inland. Für seine Ausbeutung gelten im Wesentlichen die Regeln des Bergrechts.
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