Lexikon

Küstenmeer

Küstengewässer
der Küste oder sog. „Eigengewässern“ (Flussmündungen, Wattenmeeren oder tief eingeschnittenen schmalen Buchten) vorgelagerter Teil der Hohen See. Das Küstenmeer ist seinem Wesen nach ein Grenzraum. Entscheidend für die Realität der Staatsgrenze ist immer die Möglichkeit, innerhalb der Grenze Hoheitsakte zu setzen und staatliche Herrschaft auszuüben. Daher bestimmte bis ins 19. Jahrhundert hinein die Schussweite der Küstenbatterien, die sog. „Kanonenschussweite“, die Breite des Küstenmeers zum offenen Meer hin. Diese „Kanonenschussweite“ wurde zunächst mit drei, später mit sechs Seemeilen angenommen; das Küstenmeer wurde zur sog. „Dreimeilenzone“. Die moderne Waffenentwicklung erlaubt diese Art der Festlegung des Küstenmeers nicht mehr. 1982 einigten sich die Mächte auf der 3. Internationalen Seerechtskonferenz der UNO in Genf in der Seerechtskonvention vom 10. 12. 1982 darauf, die Ausdehnung des Küstenmeers zur Hohen See hin auf 12 Seemeilen festzulegen. In der Länge reicht das Küstenmeer eines Staats bis zu einer senkrecht zur äußeren Grenze der Eigengewässer bzw. der Küste dieses Staates verlaufenden Linie. Als Grenzraum gehört das Küstenmeer nicht mehr zum Staatsgebiet im eigentlichen Wortsinn. Dem Küstenstaat stehen im Küstenmeer jedoch weit gehende staatliche Hoheitsrechte, insbesondere die Polizeigewalt zu; andererseits muss er in Friedenszeiten anderen Staaten das Recht der friedlichen und „schadlosen“ Durchfahrt (einschließlich des Durchtauchens und Überfliegens) gewähren. Für fremde Kriegsschiffe kann er dieses Recht insbesondere in Spannungszeiten allerdings auf bestimmte internationale Verkehrswege beschränken. Das Küstenmeer ist Wasserraum; der Meeresgrund des Küstenmeers gehört zum sog. Festlandsockel, der in seiner rechtlichen Stellung nicht mit dem Küstenmeer verwechselt werden darf.
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