Lexikon
Nachbarrecht
nähere Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums durch Vorschriften über das Rechtsverhältnis des Grundeigentümers zu den Eigentümern der Nachbargrundstücke, geregelt in §§ 906–924 BGB und in landesrechtlichen Vorschriften; besonders bedeutsam ist das Nachbarrecht für Grenzen, Immissionen, Notweg, Überbau, Überfall und Überhang. – Ähnlich in Österreich (§§ 850–853, 340–343, 364 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 684 ff., 676 Abs. 2 ZGB).
Wissenschaft
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Wissenschaft
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