Lexikon

Überhang

das Eindringen von Wurzeln oder Zweigen vom Nachbargrundstück, durch das der Gebrauch des eigenen Grundstücks beeinträchtigt wird. Die Wurzeln und (nach einer Frist) auch die Zweige können vom Eigentümer abgeschnitten und behalten werden (§ 910 BGB).
Ebenso in Österreich, auch ohne Fristsetzung (§ 422 ABGB). Ähnlich auch in der Schweiz, doch bedarf es in allen Fällen einer Fristsetzung.

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