Lexikon
Überhang
das Eindringen von Wurzeln oder Zweigen vom Nachbargrundstück, durch das der Gebrauch des eigenen Grundstücks beeinträchtigt wird. Die Wurzeln und (nach einer Frist) auch die Zweige können vom Eigentümer abgeschnitten und behalten werden (§ 910 BGB).
Ebenso in Österreich, auch ohne Fristsetzung (§ 422 ABGB). Ähnlich auch in der Schweiz, doch bedarf es in allen Fällen einer Fristsetzung.
Wissenschaft
Weizen trotzt Trockenheit
Weltweit suchen Pflanzenzüchter und Landwirte nach neuen, robusteren Sorten, die trotz längerer Dürrephasen stabile Erträge gewährleisten.
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Wissenschaft
Warum Glas nicht immer zerbricht
Wenn uns ein Glas aus den Händen rutscht und auf den Boden fällt, zerbricht es oft in Stücke. Nun haben Physiker herausgefunden, warum Glas nicht immer zerbricht. Sie enthüllten einen Entspannungsmechanismus in ionischem Glas, bei dem sowohl einzelne Atome an freie Stellen in der Struktur springen als auch Atomgruppen verschoben...
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