Lexikon
Grenze
bürgerliches Recht
Die Eigentümer von Nachbargrundstücken sind einander verpflichtet, an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitzuwirken; zur Benutzung von Grenzeinrichtungen sind sie im Zweifel gemeinschaftlich berechtigt (§§ 919, 921 BGB). – Für Österreich sind die Bestimmungen über Erneuerung und Berichtigung der Grenzen in den §§ 850–853 ABGB enthalten. In der Schweiz sind die entsprechenden Bestimmungen in Art. 668–670 und 697 ZGB getroffen. Nachbarrecht.
Wissenschaft
Die Erfahrungsmaschine
Das Wort „Erfahrung“ kann man philosophisch-menschlich verstehen, wenn man jemandem attestiert, viel erlebt und dabei seine Kenntnisse der Welt erweitert zu haben. Man kann es aber auch wörtlich nehmen und sich etwa fragen, wie weit man mit seinem Auto eine Gegend erfahren hat. Was auch immer gemeint ist oder gemacht wird, zeigt...
Wissenschaft
News der Woche 23.08.2024
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