Lexikon
Grenze
bürgerliches Recht
Die Eigentümer von Nachbargrundstücken sind einander verpflichtet, an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitzuwirken; zur Benutzung von Grenzeinrichtungen sind sie im Zweifel gemeinschaftlich berechtigt (§§ 919, 921 BGB). – Für Österreich sind die Bestimmungen über Erneuerung und Berichtigung der Grenzen in den §§ 850–853 ABGB enthalten. In der Schweiz sind die entsprechenden Bestimmungen in Art. 668–670 und 697 ZGB getroffen. Nachbarrecht.
Wissenschaft
Klimawäsche für die Atmosphäre
Der weitere Anstieg der CO2-Konzentration in der irdischen Lufthülle wird sich nur stoppen lassen, wenn die Emissionen sinken – und der Atmosphäre überdies Klimagas entzogen wird. von HARTMUT NETZ Die Frage, wie sich der Klimawandel bremsen oder gar stoppen ließe, beantwortet der Science-Fiction-Kurzfilm „The Great Endeavor“ – ...
Wissenschaft
Mein Nachbar, der Grizzly
Experten auf dem Forschungsfeld der biokulturellen Vielfalt untersuchen die Wechselwirkung zwischen biologischer Artenvielfalt und menschlicher Kultur.
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