Lexikon

Grenze

bürgerliches Recht
Die Eigentümer von Nachbargrundstücken sind einander verpflichtet, an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitzuwirken; zur Benutzung von Grenzeinrichtungen sind sie im Zweifel gemeinschaftlich berechtigt (§§ 919, 921 BGB). Für Österreich sind die Bestimmungen über Erneuerung und Berichtigung der Grenzen in den §§ 850853 ABGB enthalten. In der Schweiz sind die entsprechenden Bestimmungen in Art. 668670 und 697 ZGB getroffen. Nachbarrecht.
Humanoide Echse in Anzug mit Aktentasche, steht aufrecht, Hintergrund blau, Text:
Wissenschaft

Wege zum Erfolg

Es ist so etwas wie die Gretchenfrage für alle, die professionell mit Wissenschaft zu tun haben: Ob Forscher oder Forschungsförderer, ob Wissenschaftspolitiker oder Uni-Funktionär – sie alle muss aus ihren jeweiligen Blickwinkeln interessieren, welches wohl der Königsweg zu größtmöglicher Erkenntnis ist. Oder, wenn man so will:...

Kurkuma, Pulver, verstreut
Wissenschaft

Bakterien – zum Fressen gern

Ein Protein für den menschlichen Verzehr, für dessen Herstellung mit Bakterien CO2 aus der Atmosphäre gefiltert wird? Das gibt es tatsächlich – und Produkte daraus könnten bald im Supermarkt liegen. von ROLF HEßBRÜGGE Pasi Vainikka ist ein bedächtiger, geradezu stiller Zeitgenosse. Umso mehr lässt folgender Satz aufhorchen, den...

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